Aktuelles zum Homeoffice von Ihrer Kanzlei Toennes & Kolbeck Rechtsanwälte PartGmbB



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Vorbemerkung

Die durch das Corona-Virus ausgelöste Pandemie hat dem Homeoffice in der Politik einen höheren Stellenwert beigemessen, wodurch sie einzelne Arbeitgeber aufgefordert hat, wenn möglich, Arbeitsplätze in das Homeoffice zu verlagern.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind klar und stehen nicht unbedingt im Einklang mit den politischen Vorgaben, die jetzt Pflicht werden. Wir wollen daher Gelegenheit nehmen, einmal die Grundsätze, insbesondere die arbeitsrechtlichen Regelungen des Homeoffice darzustellen.

Ein häuslicher Arbeitsplatz findet in den meisten Arbeits- und Tarifverträgen keine aus-drückliche Erwähnung. Vielmehr ist häufig sogar festgelegt und vereinbart, dass die Ar-beitsleistung in den Räumlichkeiten des Arbeitsgebers am Betriebssitz zu erbringen ist. Folglich darf der Arbeitgeber in diesen Fällen nicht einseitig festlegen, dass Mitarbeiter vollständig oder an einzelnen Wochentagen, im Homeoffice arbeiten.

Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin kann auch ohne vertragliche Regelung nicht einseitig ge-gen den Willen des Arbeitgebers im eigenen Arbeitszimmer die Tätigkeit verrichten und sich nach dorthin versetzen.

Daraus ergibt sich der wichtige Hinweis, dass, soweit erforderlich, eine vertragliche Re-gelung der Tätigkeit im Homeoffice zu empfehlen ist. Wenn Arbeitsverträge bereits in Schriftform bestehen, wovon in der Regel auszugehen ist, kann dies mit einer Ergän-zungsvereinbarung geregelt werden. Einen Entwurf würden wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung stellen bzw. ausarbeiten.

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Es gibt keinen Anspruch auf Homeoffice.

Wenn überhaupt können Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen nur in besonderen Ausnahmefällen für einen begrenzten Zeitraum verlangen, von Zuhause aus zu arbeiten, etwa, wenn aufgrund der Erziehung und Versorgung der Kinder keine andere Möglichkeit besteht.

Dies ist im Einzelfall eine Entscheidung, die vom Arbeitgeber getroffen werden muss.

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Wenn ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin Zuhause im Homeoffice arbeitet, muss der Arbeitgeber auch während einer Quarantäneanordnung die technischen und organisatori-schen Voraussetzungen dafür schaffen. Beachten Sie bitte, dass Mitarbeiter/innen nicht verpflichtet werden können, den eigenen PCbereit zu halten. Besonders bei den ver-schwiegenheitsverpflichteten Berufen ist es wichtig, dass der Arbeitgeber für eine sichere Datenübertragung zu sorgen hat.

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Bei Auszubildenden ist zu beachten, dass diese in der Regel einen wesentlichen Teil ihrer Ausbildung in der Praxis zu leisten haben. Dies schließt fast immer ein Homeoffice aus, jedenfalls für die Dauer der praktischen Tätigkeit. Das Berufsbildungsgesetz sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass der praktische Teil der Berufsausbildung in einer Ausbil-dungsstätte zu erfolgen hat.

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Auch das Arbeitszeitgesetz ist während des Homeoffice anzuwenden. Dies führt dazu, dass bei Erfassung der Arbeitszeit im Unternehmen diese Vorgaben auf den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin im Homeoffice übertragen werden können und auch sollten. So kann im Er-gebnis der Arbeitgeber kontrollieren, ob die Ruhepausen und Ruhezeiten, insbesondere das Verbot der Sonntags- und Feiertagsarbeit, eingehalten werden.

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Soweit Kosten bei der Einrichtung eines Homeoffice entstehen, trägt diese ausschließlich der Arbeitgeber. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die im Homeoffice sind, können nach der Bestimmung des § 670 BGB Aufwendungsersatz für die Überlassung von Arbeitszimmern, Strom, Heizkosten, Telefon, Drucker usw. verlangen. Wenn im Unternehmen ein Betriebs-rat besteht, kann hier eine Pauschale im Rahmen einer Betriebsvereinbarung mit dem Be-triebsrat vereinbart werden. Dies vereinfacht die Kostenabwicklung nach unserer Ein-schätzung erheblich.

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Der Arbeitgeber kann vorgeben, dass auf dem heimischen Schreibtisch Geräte mit einer bestimmten Software genutzt werden, die es ermöglichen, an Videokonferenzen teilzu-nehmen. Entsprechende Hard- und Software müssen dafür vom Arbeitgeber zur Verfü-gung gestellt werden. Die Mitarbeitenden sind, worauf wir bereits hingewiesen haben, nicht verpflichtet, für den privaten PC eine Software für dienstliche Zwecke zu installieren oder die gewünschte Bürotechnik vorzuhalten.

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Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, ist wichtig, dass die Anordnung von Homeoffice eine Versetzung im rechtlichen Sinne darstellt, insbesondere auch im Sinne des Betriebs-verfassungsgesetzes. Der Betriebsrat muss also zuvor zustimmen.

Ein Mitbestimmungsrecht besteht nur dann nicht, wenn einzelne Mitarbei-ter/Mitarbeiterinnen wegen einer schwierigen Betreuungssituation ausdrücklich darum bit-ten, von Zuhause aus arbeiten zu dürfen.

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Arbeitsschutzmaßnahmen bleiben auch beim Homeoffice bestehen. Der Arbeitgeber muss also prüfen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. In jedem Fall ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, wobei bei einem häuslichen Arbeitsplatz eine Befra-gung der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen derzeit als ausreichend angesehen werden kann. Eine Besichtigung ist nicht erforderlich.

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Entgeltfortzahlungen und Datenschutz

Reglungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes bleiben unverändert anwendbar. Auch im Homeoffice bestehen besonders hohe Anforderungen an die Datensicherheit. Im Einzelfall müssen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Homeoffice Sorge dafür tragen, dass weder Fami-lienangehörige noch Besucher oder sonstige Dritte, Zugriff auf den Dienst-PC haben, glei-ches gilt für Diensttelefon und vertrauliche Daten. Ein sicherer Datentransfer ist vom Ar-beitgeber zu gewährleisten.

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Wenn vertragliche Vereinbarungen mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen geschlossen werden, empfiehlt es sich, folgende Punkte zu regeln:

- Kosten der Homeoffice-Tätigkeit (Übernahme einer Pauschale durch den Arbeitgeber)
- Frage der Dienstwagennutzung während der Homeoffice-Phase
- Kontrollrechte des Arbeitgebers
- Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
- Haftungs-/versicherungsrechtliche Aspekte
- Vertretungsregelungen
- Dokumentationspflicht zur Arbeitszeit
- Erreichbarkeit im Homeoffice, insbesondere in der Kernarbeitszeit
- Zeitlicher Tätigkeitsumfang, Regelung von Mehrarbeit und Überstunden
- Problem gesetzliche Unfallversicherung

Auch bei Unfällen im Homeoffice greift zunächst einmal der Schutz der gesetzlichen Unfall-versicherung. Hier gilt die Regel: „Alles was im Homeoffice in keinem direkten Zusammen-hang zur beruflichen Tätigkeit steht, ist auch nicht gesetzlich unfallversichert“.

Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin im Homeoffice in Ausführung des Berufes stürzt, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Als Grenze wird hier die Außentür des Wohnhauses nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angesehen. Auch Treppen, die privat oder dienstlich genutzt werden, unterfallen bei Schäden/Stürzen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wer sich allerdings privat einen Kaffee holt oder zu Mittag essen geht, ist über die gesetzli-che Unfallversicherung auch Zuhause nicht versichert.



In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben, verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

Ihre Kanzlei Toennes & Kolbeck Rechtsanwälte PartGmbB